Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.07.1954 bis 30.12.1996 — BGBl. Nr. 68/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1931.12.199631.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 1901.07.195430.12.1996 BGBl. Nr. 68/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1954BGBl. Nr. 68/1954

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 19, (1) Die Inhaber der im Paragraph 18, Absatz eins, bezeichneten Betriebe haben der zuständigen Punzierungsbehörde die beabsichtigte Eröffnung ihres Betriebes mit Angabe der Betriebsstätte anzuzeigen; ebenso haben sie eine Verlegung der Betriebsstätte, ein länger dauerndes Ruhen des Betriebes, die dauernde Betriebseinstellung sowie die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung binnen 14 Tagen anzuzeigen.

  1. Absatz 2,Gewerbetreibende, die nebst anderen Waren auch Edelmetallgegenstände in ihrem Geschäftsbetrieb führen, müssen in ihrer Verkaufsstätte die Edelmetallgegenstände mit entsprechenden Aufschriften versehen und von den unechten Gegenständen räumlich getrennt halten. Ausgenommen hievon sind Uhren; doch sind aus unedlen Metallen hergestellte Uhren, die mit Platin, Gold oder Silber überzogen sind, zu kennzeichnen.

Gesetzesnummer

10003841

Dokumentnummer

NOR12042493

Alte Dokumentnummer

N3195424529L