Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
31.12.1996 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1931.12.199631.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 1901.07.195430.12.1996 BGBl. Nr. 68/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 19, (1) Die Inhaber der im Paragraph 18, Absatz eins, bezeichneten Betriebe haben der zuständigen Punzierungsbehörde die beabsichtigte Eröffnung ihres Betriebes mit Angabe der Betriebsstätte anzuzeigen; ebenso haben sie eine Verlegung der Betriebsstätte, ein länger dauerndes Ruhen des Betriebes, die dauernde Betriebseinstellung sowie die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung binnen 14 Tagen anzuzeigen.

  1. Absatz 2,Gewerbetreibende, die nebst anderen Waren auch Edelmetallgegenstände in ihrem Geschäftsbetrieb führen, müssen in ihrer Verkaufsstätte die Edelmetallgegenstände mit entsprechenden Aufschriften versehen und von den Gegenständen gemäß Paragraph 26, optisch getrennt halten. Ausgenommen hievon sind Uhren; doch sind aus unedlen Metallen hergestellte Uhren, die mit Platin, Gold oder Silber überzogen sind, zu kennzeichnen.

Gesetzesnummer

10003841

Dokumentnummer

NOR12055587

Alte Dokumentnummer

N3199659790J