Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Inkrafttretensdatum
31.12.1996
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
§ 19. (1) Die Inhaber der im § 18 Abs. 1 bezeichneten Betriebe haben der zuständigen Punzierungsbehörde die beabsichtigte Eröffnung ihres Betriebes mit Angabe der Betriebsstätte anzuzeigen; ebenso haben sie eine Verlegung der Betriebsstätte, ein länger dauerndes Ruhen des Betriebes, die dauernde Betriebseinstellung sowie die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung binnen 14 Tagen anzuzeigen.Paragraph 19, (1) Die Inhaber der im Paragraph 18, Absatz eins, bezeichneten Betriebe haben der zuständigen Punzierungsbehörde die beabsichtigte Eröffnung ihres Betriebes mit Angabe der Betriebsstätte anzuzeigen; ebenso haben sie eine Verlegung der Betriebsstätte, ein länger dauerndes Ruhen des Betriebes, die dauernde Betriebseinstellung sowie die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung binnen 14 Tagen anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Gewerbetreibende, die nebst anderen Waren auch Edelmetallgegenstände in ihrem Geschäftsbetrieb führen, müssen in ihrer Verkaufsstätte die Edelmetallgegenstände mit entsprechenden Aufschriften versehen und von den Gegenständen gemäß § 26 optisch getrennt halten. Ausgenommen hievon sind Uhren; doch sind aus unedlen Metallen hergestellte Uhren, die mit Platin, Gold oder Silber überzogen sind, zu kennzeichnen.Gewerbetreibende, die nebst anderen Waren auch Edelmetallgegenstände in ihrem Geschäftsbetrieb führen, müssen in ihrer Verkaufsstätte die Edelmetallgegenstände mit entsprechenden Aufschriften versehen und von den Gegenständen gemäß Paragraph 26, optisch getrennt halten. Ausgenommen hievon sind Uhren; doch sind aus unedlen Metallen hergestellte Uhren, die mit Platin, Gold oder Silber überzogen sind, zu kennzeichnen.
Dokumentnummer
NOR12055587
Alte Dokumentnummer
N3199659790J