Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
01.07.1954 bis 30.12.1996 — BGBl. Nr. 68/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2931.12.199631.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 2901.07.195430.12.1996 BGBl. Nr. 68/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.07.1954BGBl. Nr. 68/1954

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 29, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht:

  1. Litera a
    wer einen der Punzierungspflicht unterliegenden Edelmetallgegenstand erzeugt oder verändert und es unterläßt, diesen Gegenstand zur Prüfung und Punzierung vorzulegen;
  2. Litera b
    wer einen der Punzierungspflicht unterliegenden Edelmetallgegenstand unpunziert feilhält oder gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert;
  3. Litera c
    wer einen der Punzierungspflicht unterliegenden Edelmetallgegenstand unter Umgehung der punzierungsamtlichen Prüfung über die Zollgrenze einführt;
  4. Litera d
    wer einen Gegenstand erzeugt, der nicht der Punzierungspflicht, wohl aber den Bestimmungen des Paragraph 2, unterliegt, wenn der Gegenstand nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Feingehalt aufweist;
  5. Litera e
    wer einen unter Litera d, bezeichneten Gegenstand oder einen Gegenstand, der mit einer nachgeahmten oder verfälschten Namenspunze (Fabrikszeichen) versehen ist oder in dem fremdartige Körper in nicht sichtbarer oder nicht leicht erkennbarer Weise eingeschlossen sind, feilhält oder gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert.
  1. Absatz 2,Die im Absatz eins, angeführten Verwaltungsübertretungen werden - sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift strenger zu bestrafen ist - mit Geld von 30 S bis 3000 S bestraft.
  2. Absatz 3,Die im Absatz eins, unter Litera e, angerührten Verwaltungsübertretungen werden, wenn sie Gegenstände mit einer nachgeahmten oder verfälschten Namenspunze (Fabrikszeichen) betreffen, die den gesetzlich vorgeschriebenen oder den auf ihnen aufgeschlagenen Feingehalt nicht erreichen, und wenn der Beschuldigte weder die Erzeugungsstätte des Gegenstandes noch die Person nachzuweisen vermag, von der er den Gegenstand erhalten hat, mit Geld von 30 S bis 6000 S bestraft. Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn der Beschuldigte zwar die Erzeugungsstätte nachzuweisen vermag, die nachgewiesene Erzeugungsstätte aber im Ausland gelegen ist.
  3. Absatz 4,Bei wiederholter Begehung der in den Absatz eins und 2 bezeichneten strafbaren Handlungen sowie dann, wenn der Unterschied zwischen dem gesetzlichen und dem tatsächlichen Feingehalt 100 Tausendteile oder mehr beträgt, kann der Gegenstand für verfallen erklärt werden, wenn er dem Täter oder einem Mitschuldigen gehört oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden ist.

Gesetzesnummer

10003841

Dokumentnummer

NOR12042504

Alte Dokumentnummer

N3195424540L