Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
31.12.1996 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2931.12.199631.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 2901.07.195430.12.1996 BGBl. Nr. 68/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 29, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht:

  1. Litera a
    wer einen der Punzierungspflicht unterliegenden Edelmetallgegenstand erzeugt oder verändert und es unterläßt, diesen Gegenstand zur Prüfung und Punzierung vorzulegen;
  2. Litera b
    wer einen der Punzierungspflicht unterliegenden Edelmetallgegenstand unpunziert feilhält oder gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert;
  3. Litera c
    wer einen der Punzierungspflicht unterliegenden Edelmetallgegenstand unter Umgehung der punzierungsamtlichen Prüfung aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet verbringt;
  4. Litera d
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 748 aus 1996,)
  5. Litera e
    wer einen Gegenstand, der mit einer nachgeahmten oder verfälschten Namenspunze (Fabrikszeichen) versehen ist oder in dem fremdartige Körper in nicht sichtbarer oder nicht leicht erkennbarer Weise eingeschlossen sind, feilhält oder gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert.
  1. Absatz 2,Die im Absatz eins, angeführten Verwaltungsübertretungen werden - sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift strenger zu bestrafen ist - mit Geld von 100 S bis 3000 S bestraft.
  2. Absatz 3,Die im Absatz eins, unter Litera e, angeführten Verwaltungsübertretungen werden, wenn sie Gegenstände mit einer nachgeahmten oder verfälschten Namenspunze (Fabrikszeichen) betreffen, die den auf ihnen aufgeschlagenen Feingehalt nicht erreichen, und wenn der Beschuldigte weder die Erzeugungsstätte des Gegenstandes noch die Person nachzuweisen vermag, von der er den Gegenstand erhalten hat, mit Geld von 100 S bis 6 000 S bestraft. Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn der Beschuldigte zwar die Erzeugungsstätte nachzuweisen vermag, die nachgewiesene Erzeugungsstätte aber im Ausland gelegen ist.
  3. Absatz 4,Bei wiederholter Begehung der in den Absatz eins und 2 bezeichneten strafbaren Handlungen sowie dann, wenn der Unterschied zwischen dem gesetzlichen und dem tatsächlichen Feingehalt 100 Tausendteile oder mehr beträgt, kann der Gegenstand für verfallen erklärt werden, wenn er dem Täter oder einem Mitschuldigen gehört oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden ist.

Gesetzesnummer

10003841

Dokumentnummer

NOR12055590

Alte Dokumentnummer

N3199659793J