Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Text
§ 31. Erreicht ein Edelmetallgegenstand nicht den auf ihm in Ziffern aufgeschlagenen oder den gesetzlich vorgeschriebenen Feingehalt, so ist neben der in den §§ 28 bis 30 festgesetzten Strafe eine weitere Geldstrafe zu verhängen, deren Ausmaß das Ein- bis Zehnfache des Wertunterschiedes zwischen dem wirklichen und dem gesetzlich vorgeschriebenen oder dem aufgeschlagenen Feingehalt betragen kann. Paragraph 31, Erreicht ein Edelmetallgegenstand nicht den auf ihm in Ziffern aufgeschlagenen oder den gesetzlich vorgeschriebenen Feingehalt, so ist neben der in den Paragraphen 28 bis 30 festgesetzten Strafe eine weitere Geldstrafe zu verhängen, deren Ausmaß das Ein- bis Zehnfache des Wertunterschiedes zwischen dem wirklichen und dem gesetzlich vorgeschriebenen oder dem aufgeschlagenen Feingehalt betragen kann.
Dokumentnummer
NOR12042506
Alte Dokumentnummer
N3195424542L