Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Inkrafttretensdatum
31.12.1996
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
§ 31. Erreicht ein Edelmetallgegenstand nicht den auf ihm in Ziffern aufgeschlagenen Feingehalt, so ist neben der in den §§ 28 bis 30 festgesetzten Strafe eine weitere Geldstrafe zu verhängen, deren Ausmaß das Ein- bis Zehnfache des Wertunterschiedes zwischen dem wirklichen und dem aufgeschlagenen Feingehalt betragen kann. Paragraph 31, Erreicht ein Edelmetallgegenstand nicht den auf ihm in Ziffern aufgeschlagenen Feingehalt, so ist neben der in den Paragraphen 28 bis 30 festgesetzten Strafe eine weitere Geldstrafe zu verhängen, deren Ausmaß das Ein- bis Zehnfache des Wertunterschiedes zwischen dem wirklichen und dem aufgeschlagenen Feingehalt betragen kann.
Dokumentnummer
NOR12055592
Alte Dokumentnummer
N3199659795J