Rechtstracker.at

§ 37

Fassungen
21.07.1965 bis 30.12.1996 — BGBl. Nr. 184/1965
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3731.12.199631.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 3721.07.196530.12.1996 BGBl. Nr. 184/1965

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1965,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

21.07.1965BGBl. Nr. 184/1965

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 37, Das örtlich zuständige Punzierungsamt hat, wenn es auf Grund seiner eigenen dienstlichen Wahrnehmung oder eines vor ihm abgelegten Geständnisses von einer Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Kenntnis erlangt oder wenn ihm von einer anderen Behörde eine nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlung, von der diese in der erwähnten Weise Kenntnis erlangt hat, angezeigt wird, ohne weiteres Verfahren die verwirkte Strafe durch Strafverfügung festzusetzen, wenn es eine Geldstrafe von höchstens 2000 S zu verhängen findet. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Gegenstände oder ihres Erlöses oder auf die entsprechende Wertersatzstrafe (Paragraph 32,) erkannt werden.

Gesetzesnummer

10003841

Dokumentnummer

NOR12042512

Alte Dokumentnummer

N3195424548L