Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 184/1965Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Text
§ 37. Das örtlich zuständige Punzierungsamt hat, wenn es auf Grund seiner eigenen dienstlichen Wahrnehmung oder eines vor ihm abgelegten Geständnisses von einer Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Kenntnis erlangt oder wenn ihm von einer anderen Behörde eine nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlung, von der diese in der erwähnten Weise Kenntnis erlangt hat, angezeigt wird, ohne weiteres Verfahren die verwirkte Strafe durch Strafverfügung festzusetzen, wenn es eine Geldstrafe von höchstens 2000 S zu verhängen findet. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Gegenstände oder ihres Erlöses oder auf die entsprechende Wertersatzstrafe (§ 32) erkannt werden. Paragraph 37, Das örtlich zuständige Punzierungsamt hat, wenn es auf Grund seiner eigenen dienstlichen Wahrnehmung oder eines vor ihm abgelegten Geständnisses von einer Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Kenntnis erlangt oder wenn ihm von einer anderen Behörde eine nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlung, von der diese in der erwähnten Weise Kenntnis erlangt hat, angezeigt wird, ohne weiteres Verfahren die verwirkte Strafe durch Strafverfügung festzusetzen, wenn es eine Geldstrafe von höchstens 2000 S zu verhängen findet. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Gegenstände oder ihres Erlöses oder auf die entsprechende Wertersatzstrafe (Paragraph 32,) erkannt werden.
Dokumentnummer
NOR12042512
Alte Dokumentnummer
N3195424548L