Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Inkrafttretensdatum
31.12.1996
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
§ 37. Das örtlich zuständige Punzierungsamt hat, wenn es auf Grund seiner eigenen dienstlichen Wahrnehmung oder eines vor ihm abgelegten Geständnisses von einer Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Kenntnis erlangt oder wenn ihm von einer anderen Behörde eine nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlung, von der diese in der erwähnten Weise Kenntnis erlangt hat, angezeigt wird, ohne weiteres Verfahren die verwirkte Strafe durch Strafverfügung festzusetzen, wenn es eine Geldstrafe von höchstens 3 000 S zu verhängen findet. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Gegenstände oder ihres Erlöses oder auf die entsprechende Wertersatzstrafe (§ 32) erkannt werden. Paragraph 37, Das örtlich zuständige Punzierungsamt hat, wenn es auf Grund seiner eigenen dienstlichen Wahrnehmung oder eines vor ihm abgelegten Geständnisses von einer Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Kenntnis erlangt oder wenn ihm von einer anderen Behörde eine nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlung, von der diese in der erwähnten Weise Kenntnis erlangt hat, angezeigt wird, ohne weiteres Verfahren die verwirkte Strafe durch Strafverfügung festzusetzen, wenn es eine Geldstrafe von höchstens 3 000 S zu verhängen findet. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Gegenstände oder ihres Erlöses oder auf die entsprechende Wertersatzstrafe (Paragraph 32,) erkannt werden.
Dokumentnummer
NOR12055593
Alte Dokumentnummer
N3199659796J