Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1954 bis 31.12.1986 — BGBl. Nr. 22/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.1994 § → § BGBl. Nr. 532/1993
§ 401.01.198731.12.1993 § → § BGBl. Nr. 325/1986
§ 401.01.195431.12.1986 BGBl. Nr. 22/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandstitel-Bereinigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1954,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1954BGBl. Nr. 22/1954

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986danach: BGBl. Nr. 325/1986

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei Antragstellung hat der Besitzer den Auslandstitel der zur Entscheidung über den Antrag berufenen Stelle (Paragraph 3,) vorzulegen und die gemäß Paragraph 5, erforderlichen Nachweise zu erbringen. Die vorgelegten Schuldverschreibungen sind bis zur Entscheidung über den Antrag in Verwahrung zu nehmen. Der Feststellungsantrag ist gegen den Schuldner zu richten.
  2. Absatz 2,Durch Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen oder durch zwischenstaatliche Abkommen kann bestimmt werden, daß der Auslandstitel auch bei einer Kreditunternehmung oder bei einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt werden kann. In dieser Verordnung ist Vorsorge zu treffen, daß die Urkunde nur mit Zustimmung der zur Entscheidung über den Antrag berufenen Stelle (Paragraph 3,) freigegeben wird.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Gesetzesnummer

10003840

Dokumentnummer

NOR12042522

alte Dokumentnummer

N3195426101L