Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandstitel-Bereinigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Bei Antragstellung hat der Besitzer den Auslandstitel der zur Entscheidung über den Antrag berufenen Stelle (§ 3) vorzulegen und die gemäß § 5 erforderlichen Nachweise zu erbringen. Die vorgelegten Schuldverschreibungen sind bis zur Entscheidung über den Antrag in Verwahrung zu nehmen. Der Feststellungsantrag ist gegen den Schuldner zu richten.Bei Antragstellung hat der Besitzer den Auslandstitel der zur Entscheidung über den Antrag berufenen Stelle (Paragraph 3,) vorzulegen und die gemäß Paragraph 5, erforderlichen Nachweise zu erbringen. Die vorgelegten Schuldverschreibungen sind bis zur Entscheidung über den Antrag in Verwahrung zu nehmen. Der Feststellungsantrag ist gegen den Schuldner zu richten.
(2)Absatz 2,Durch Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen oder durch zwischenstaatliche Abkommen kann bestimmt werden, daß der Auslandstitel auch bei einer Bank oder bei einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt werden kann. In dieser Verordnung ist Vorsorge zu treffen, daß die Urkunde nur mit Zustimmung der zur Entscheidung über den Antrag berufenen Stelle (§ 3) freigegeben wird.Durch Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen oder durch zwischenstaatliche Abkommen kann bestimmt werden, daß der Auslandstitel auch bei einer Bank oder bei einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt werden kann. In dieser Verordnung ist Vorsorge zu treffen, daß die Urkunde nur mit Zustimmung der zur Entscheidung über den Antrag berufenen Stelle (Paragraph 3,) freigegeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2020
Dokumentnummer
NOR40222881