Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 325/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.1994 § → § BGBl. Nr. 532/1993
§ 401.01.198731.12.1993 § → § BGBl. Nr. 325/1986
§ 401.01.195431.12.1986 BGBl. Nr. 22/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandstitel-Bereinigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 325/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 532/1993

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei Antragstellung hat der Besitzer den Auslandstitel der zur Entscheidung über den Antrag berufenen Stelle (Paragraph 3,) vorzulegen und die gemäß Paragraph 5, erforderlichen Nachweise zu erbringen. Die vorgelegten Schuldverschreibungen sind bis zur Entscheidung über den Antrag in Verwahrung zu nehmen. Der Feststellungsantrag ist gegen den Schuldner zu richten.
  2. Absatz 2,Durch Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen oder durch zwischenstaatliche Abkommen kann bestimmt werden, daß der Auslandstitel auch bei einer Bank oder bei einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt werden kann. In dieser Verordnung ist Vorsorge zu treffen, daß die Urkunde nur mit Zustimmung der zur Entscheidung über den Antrag berufenen Stelle (Paragraph 3,) freigegeben wird.

Im RIS seit

24.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Gesetzesnummer

10003840

Dokumentnummer

NOR40222881