Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
15.07.1955 bis 14.07.1999 — BGBl. Nr. 141/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute15.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 106/1999
§ 1115.07.195514.07.1999 BGBl. Nr. 141/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

15.07.1955BGBl. Nr. 141/1955

Außerkrafttretensdatum

14.07.1999danach: BGBl. I Nr. 106/1999

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Mehrere innerhalb zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerbe die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Werte zugerechnet werden und von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, welche für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten zu erheben gewesen wäre.
  2. Absatz 2,Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte Steuer darf nicht mehr betragen als 60 v. H. dieses Erwerbes.

Schlagworte

Zusammenrechnung, Erwerbszusammenrechnung

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12042601

Alte Dokumentnummer

N31955124800

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/141/P11/NOR12042601