Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Mehrere innerhalb zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerbe die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Werte zugerechnet werden und von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, welche für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten zu erheben gewesen wäre. Erwerbe, für die sich nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften kein positiver Wert ergeben hat, bleiben unberücksichtigt.
(2)Absatz 2,Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte Steuer darf nicht mehr betragen als 60 v. H. dieses Erwerbes.
Schlagworte
Zusammenrechnung, Erwerbszusammenrechnung
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024
Dokumentnummer
NOR12057822
Alte Dokumentnummer
N3199960297L