Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 15.07.1999 — BGBl. I Nr. 106/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute15.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 106/1999
§ 1115.07.195514.07.1999 BGBl. Nr. 141/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

15.07.1999BGBl. I Nr. 106/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Mehrere innerhalb zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerbe die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Werte zugerechnet werden und von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, welche für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten zu erheben gewesen wäre. Erwerbe, für die sich nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften kein positiver Wert ergeben hat, bleiben unberücksichtigt.
  2. Absatz 2,Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte Steuer darf nicht mehr betragen als 60 v. H. dieses Erwerbes.

Schlagworte

Zusammenrechnung, Erwerbszusammenrechnung

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12057822

Alte Dokumentnummer

N3199960297L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/141/P11/NOR12057822