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§ 45 BewG 1955

Fassungen
28.05.1971 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 172/1971
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4501.05.200414.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012
§ 4528.05.197130.04.2004 BGBl. Nr. 172/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 172/1971

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

28.05.1971BGBl. Nr. 172/1971

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1970 (Artikel römisch drei, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1971,)

Text

Paragraph 45, Gutachterausschuß

  1. Absatz eins,Die Finanzlandesdirektionen haben zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung gemäß den Vorschriften des Paragraph 35, für den Bereich jedes Bundeslandes einen Gutachterausschuß zu bilden.
  2. Absatz 2,Dem Gutachterausschuß gehören an:
    1. Ziffer eins
      der Präsident der zuständigen Finanzlandesdirektion oder ein von ihm allgemein oder im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender und ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Gutachterausschusses,
    2. Ziffer 2
      ein Landesbeamter als Vertreter des Bundeslandes,
    3. Ziffer 3
      zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eines der Mitglieder muß jedoch ein Landwirt sein, dessen landwirtschaftlicher Betrieb ein Flächenausmaß von nicht mehr als zehn Hektar umfaßt. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft beim Bewertungsbeirat und den Gutachterausschüssen ist möglich. Die Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, vorletzter und letzter Satz und Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Finanzlandesdirektion führt die Geschäfte des Gutachterausschusses. Auf die Geschäftsführung des Gutachterausschusses finden die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz 2 bis Absatz 4, sinngemäß Anwendung.

Anmerkung

DV (Geschäftsordnung der Gutachterausschüsse): BGBl. Nr. 557/1974).

Schlagworte

Kundmachung, Bewertungsbeirat

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042678

Alte Dokumentnummer

N3195513732P