Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 86 Abs. 13 und 14.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 86, Absatz 13 und 14,
Text
§ 45. GutachterausschussParagraph 45, Gutachterausschuss
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen hat zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung gemäß den Vorschriften des § 35 für den Bereich jedes Bundeslandes einen Gutachterausschuss zu bilden.Das Bundesministerium für Finanzen hat zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung gemäß den Vorschriften des Paragraph 35, für den Bereich jedes Bundeslandes einen Gutachterausschuss zu bilden.
(2)Absatz 2,Dem Gutachterausschuß gehören an:
ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender und ein Bediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des jeweiligen Gutachterausschusses,
ein Landesbeamter als Vertreter des Bundeslandes,
zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im § 41 Abs. 2 Z 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eines der Mitglieder muss jedoch ein ausübender Landwirt sein. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft beim Bewertungsbeirat und den Gutachterausschüssen ist möglich. Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2 Z 3 vorletzter und letzter Satz und Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eines der Mitglieder muss jedoch ein ausübender Landwirt sein. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft beim Bewertungsbeirat und den Gutachterausschüssen ist möglich. Die Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, vorletzter und letzter Satz und Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Das Bundesministerium für Finanzen oder eine vom Bundesminister für Finanzen beauftragte besondere Organisationseinheit führt die Geschäfte des Gutachterausschusses. Auf die Geschäftsführung des Gutachterausschusses finden die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 bis Abs. 4 sinngemäß Anwendung.Das Bundesministerium für Finanzen oder eine vom Bundesminister für Finanzen beauftragte besondere Organisationseinheit führt die Geschäfte des Gutachterausschusses. Auf die Geschäftsführung des Gutachterausschusses finden die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz 2 bis Absatz 4, sinngemäß Anwendung.
Anmerkung
DV (Geschäftsordnung der Gutachterausschüsse): BGBl. Nr. 557/1974.
Schlagworte
Kundmachung, Bewertungsbeirat
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2012
Dokumentnummer
NOR40053615