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Art. 15

Fassungen
07.09.1955 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 221/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1501.07.199417.08.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 1507.09.195530.06.1994 BGBl. Nr. 221/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1955,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

07.09.1955BGBl. Nr. 221/1955

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Der Wohnsitzstaat hat kein Besteuerungsrecht, wenn es in den vorhergehenden Artikeln dem anderen Vertragstaat zugewiesen worden ist.
  2. Absatz 2,Wenn der Wohnsitzstaat nach den vorhergehenden Artikeln das Besteuerungsrecht hat, so darf der andere Vertragstaat kein Besteuerungsrecht ausüben. Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz eins, Satz 2 bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Absatz 1 schließt nicht aus, daß der Wohnsitzstaat die Steuern von den ihm zur Besteuerung überlassenen Einkünften und Vermögensteilen nach dem Satz erheben kann, der dem Gesamteinkommen oder dem Gesamtvermögen der steuerpflichtigen Person entspricht.

Gesetzesnummer

10003861

Dokumentnummer

NOR12042840

Alte Dokumentnummer

N3195524379L