Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1955Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 15
(1)Absatz eins,Der Wohnsitzstaat hat kein Besteuerungsrecht, wenn es in den vorhergehenden Artikeln dem anderen Vertragstaat zugewiesen worden ist.
(2)Absatz 2,Wenn der Wohnsitzstaat nach den vorhergehenden Artikeln das Besteuerungsrecht hat, so darf der andere Vertragstaat kein Besteuerungsrecht ausüben. Artikel 11 Abs. 2 und Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 bleiben unberührt.Wenn der Wohnsitzstaat nach den vorhergehenden Artikeln das Besteuerungsrecht hat, so darf der andere Vertragstaat kein Besteuerungsrecht ausüben. Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz eins, Satz 2 bleiben unberührt.
(3)Absatz 3,Absatz 1 schließt nicht aus, daß der Wohnsitzstaat die Steuern von den ihm zur Besteuerung überlassenen Einkünften und Vermögensteilen nach dem Satz erheben kann, der dem Gesamteinkommen oder dem Gesamtvermögen der steuerpflichtigen Person entspricht.
Dokumentnummer
NOR12042840
Alte Dokumentnummer
N3195524379L