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Art. 15

Fassungen
01.07.1994 bis 17.08.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1501.07.199417.08.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 1507.09.195530.06.1994 BGBl. Nr. 221/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2002,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

17.08.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 182/2002

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Der Wohnsitzstaat hat kein Besteuerungsrecht, wenn es in den vorhergehenden Artikeln dem anderen Vertragstaat zugewiesen worden ist.
  2. Absatz 2,Wenn der Wohnsitzstaat nach den vorhergehenden Artikeln das Besteuerungsrecht hat, so darf der andere Staat kein Besteuerungsrecht ausüben. Die Artikel 10a Absatz 2,, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz eins, Satz 2 bleiben unberührt; die nach diesen Bestimmungen zu erhebende Steuer wird unter Beachtung der Vorschriften des Steuerrechts des Wohnsitzstaats über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die Steuer angerechnet, die nach dem Recht dieses Staates und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von diesen Einkünften gezahlt worden ist. Abweichend hiervon stellt der Wohnsitzstaat Einkünfte aus Gewinnausschüttungen frei, die einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in diesem Staat von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Staat gezahlt werden, deren Kapital mindestens zu 10 vom Hundert unmittelbar der erstgenannten Kapitalgesellschaft gehört. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach Maßgabe des vorstehenden Satzes im Wohnsitzstaat nicht besteuert würden.
  3. Absatz 3,Absatz 1 schließt nicht aus, daß der Wohnsitzstaat die Steuern von den ihm zur Besteuerung überlassenen Einkünften und Vermögensteilen nach dem Satz erheben kann, der dem Gesamteinkommen oder dem Gesamtvermögen der steuerpflichtigen Person entspricht.

Gesetzesnummer

10003861

Dokumentnummer

NOR12054187

Alte Dokumentnummer

N3199449029J