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Art. 2

Fassungen
07.09.1955 bis 16.09.2004 — BGBl. Nr. 220/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 217.09.200431.12.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 116/2007
Art. 207.09.195516.09.2004 BGBl. Nr. 220/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Erbschaftsteuern

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 220/1955

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

07.09.1955BGBl. Nr. 220/1955

Außerkrafttretensdatum

16.09.2004

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2009,.

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Erbschaftsteuern im Sinne dieses Abkommens sind:
    1. Ziffer eins
      in der Bundesrepublik Deutschland:
      die Erbschaftsteuer, soweit ihr Erwerbe von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen unterliegen;
    2. Ziffer 2
      in der Republik Österreich:
      die Erbschaftsteuer, soweit ihr Erwerbe von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen unterliegen.
  2. Absatz 2,Das Abkommen ist auf jede andere ihrem Wesen nach gleiche oder ähnliche Steuer (auch Nachlaßsteuer) anzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung von einem der Vertragstaaten eingeführt wird.
  3. Absatz 3,Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten werden sich gegenseitig über die Einführung neuer Steuern, über wesentliche Änderungen oder die Aufhebung bestehender Steuern, die von diesem Abkommen betroffen werden, unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009

Gesetzesnummer

10003854

Dokumentnummer

NOR12042873

Alte Dokumentnummer

N3195541756J