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Art. 2

Fassungen
17.09.2004 bis 31.12.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 217.09.200431.12.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 116/2007
Art. 207.09.195516.09.2004 BGBl. Nr. 220/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Erbschaftsteuern

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 220 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2007,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

17.09.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 116/2007

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2009,.

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Erbschaftsteuern im Sinne dieses Abkommens sind:
    1. Ziffer eins
      in der Bundesrepublik Deutschland:
      die Erbschaftsteuer, soweit ihr Erwerbe von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen unterliegen;
    2. Ziffer 2
      in der Republik Österreich:
      die Erbschaftsteuer, soweit ihr Erwerbe von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen unterliegen.
  2. Absatz 2,Das Abkommen ist auf jede andere ihrem Wesen nach gleiche oder ähnliche Steuer (auch Nachlaßsteuer) anzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung von einem der Vertragstaaten eingeführt wird. Die Steuer vom Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins, die nach Paragraph eins, Absatz 1 Nummer 4 und Paragraph 9, Absatz 1 Nummer 4 des deutschen Erbschaftssteuergesetzes erhoben wird, gilt nicht als Erbschaftssteuer oder als gleiche oder ähnliche Steuer im Sinne des vorstehenden Satzes.
  3. Absatz 3,Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten werden sich gegenseitig über die Einführung neuer Steuern, über wesentliche Änderungen oder die Aufhebung bestehender Steuern, die von diesem Abkommen betroffen werden, unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009

Gesetzesnummer

10003854

Dokumentnummer

NOR40057311