Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebührengesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Bei der Verwendung von Stempelmarken hat als Grundsatz zu gelten, daß jede Schrift gleich bei der Ausstellung auf einem mit dem gesetzmäßigen Stempel versehenen Papiere geschrieben werden muß.
(2)Absatz 2,Die Stempelmarke kann auf der schon ausgefertigten Schrift angebracht werden
bei stempelpflichtigen Eingaben;
bei Schriften, die an sich nicht gebührenpflichtig sind, wenn von ihnen ein die Gebührenpflicht begründender Gebrauch gemacht wird, zum Beispiel bei ihrer Verwendung als Beilagen;
bei Urkunden über Rechtsgeschäfte und bei Zeugnissen, die aus dem Ausland ins Inland eingebracht werden;
(3)Absatz 3,Wird eine Eingabe fernschriftlich oder automationsunterstützt eingebracht, so können die erforderlichen Stempelmarken innerhalb von zwei Wochen auf einem den Gegenstand der Eingabe bezeichnenden Schreiben nachgereicht werden.
Anmerkung
Siehe dazu auch § 2 der V, BGBl. Nr. 146/1949.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Dokumentnummer
NOR12042949
Alte Dokumentnummer
N3195713805R