Rechtstracker.at

§ 4 GebG

Fassungen
22.12.1984 bis 30.11.1997 — BGBl. Nr. 531/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.12.199731.12.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001
§ 422.12.198430.11.1997 BGBl. Nr. 531/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

22.12.1984BGBl. Nr. 531/1984

Außerkrafttretensdatum

30.11.1997

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei der Verwendung von Stempelmarken hat als Grundsatz zu gelten, daß jede Schrift gleich bei der Ausstellung auf einem mit dem gesetzmäßigen Stempel versehenen Papiere geschrieben werden muß.
  2. Absatz 2,Die Stempelmarke kann auf der schon ausgefertigten Schrift angebracht werden
    1. Litera a
      bei stempelpflichtigen Eingaben;
    2. Litera b
      bei Schriften, die an sich nicht gebührenpflichtig sind, wenn von ihnen ein die Gebührenpflicht begründender Gebrauch gemacht wird, zum Beispiel bei ihrer Verwendung als Beilagen;
    3. Litera c
      bei Urkunden über Rechtsgeschäfte und bei Zeugnissen, die aus dem Ausland ins Inland eingebracht werden;
    4. Litera d
      bei Protokollen.
  3. Absatz 3,Wird eine Eingabe fernschriftlich oder automationsunterstützt eingebracht, so können die erforderlichen Stempelmarken innerhalb von zwei Wochen auf einem den Gegenstand der Eingabe bezeichnenden Schreiben nachgereicht werden.

Anmerkung

Siehe dazu auch § 2 der V, BGBl. Nr. 146/1949.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR12042949

Alte Dokumentnummer

N3195713805R