Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebührengesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 37 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 130/1997 und Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 37, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, und
Abs. 10 idF BGBl. I Nr. 144/2001.Absatz 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,.
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Sind Gebühren durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten, so sind diese spätestens im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld auf der gebührenpflichtigen Schrift anzubringen.
(2)Absatz 2,Wird eine Eingabe fernschriftlich, automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht, so können die erforderlichen Stempelmarken innerhalb von zwei Wochen auf einem den Gegenstand der Eingabe bezeichnenden Schreiben nachgereicht werden.
(3)Absatz 3,Bei im Wege der Telekopie überreichten Eingaben können die erforderlichen Stempelmarken - abweichend von Abs. 2 - auf der beim Einschreiter verbleibenden Urschrift angebracht werden; in diesem Fall sind die Stempelmarken zu entwerten. Die Urschrift ist der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.Bei im Wege der Telekopie überreichten Eingaben können die erforderlichen Stempelmarken - abweichend von Absatz 2, - auf der beim Einschreiter verbleibenden Urschrift angebracht werden; in diesem Fall sind die Stempelmarken zu entwerten. Die Urschrift ist der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Dokumentnummer
NOR12056054
Alte Dokumentnummer
N3199749750L