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Art. 1 § 74 FinStrG

Fassungen
01.01.1959 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 129/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 74 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 1 § 7401.01.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 104/2010
Art. 1 § 7401.01.200331.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 97/2002
Art. 1 § 7401.01.195931.12.2002 BGBl. Nr. 129/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.01.1959BGBl. Nr. 129/1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 97/2002

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 74, (1) Die Ablehnung ist, wenn sie sich auf ein Mitglied oder den Schriftführer eines Senates bezieht, beim Vorsitzenden des Senates binnen drei Tagen nach Zustellung der Vorladung zur mündlichen Verhandlung geltend zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der Senat. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder wenigstens zwei Mitglieder eines Senates abgelehnt, so entscheidet über die Ablehnung der Präsident der Finanzlandesdirektion. Der über die Ablehnung ergehende Bescheid ist dem Antragsteller spätestens vor Beginn der mündlichen Verhandlung zu eröffnen.

  1. Absatz 2,In allen übrigen Fällen ist die Ablehnung spätestens vor Beginn der Amtshandlung, durch die sich der Beschuldigte oder Nebenbeteiligte wegen Befangenheit des Organes beschwert erachtet, und zwar im Verfahren erster Instanz beim Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz, im Verfahren zweiter Instanz beim Präsidenten der Finanzlandesdirektion geltend zu machen. Die Entscheidung obliegt im Verfahren erster Instanz dem Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz, im Verfahren zweiter Instanz dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion; dieser entscheidet auch, wenn der Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz abgelehnt wird.
  2. Absatz 3,Gegen die gemäß Absatz eins, oder 2 über die Ablehnung ergehenden Entscheidungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Wird die Ablehnung als begründet anerkannt, so hat sich der Abgelehnte von diesem Zeitpunkt an der Ausübung seines Amtes zu enthalten.

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043105

Alte Dokumentnummer

N3195816186S