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Art. 1 § 74 FinStrG

Fassungen
01.01.2003 bis 31.12.2010 — BGBl. I Nr. 97/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 74 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 1 § 7401.01.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 104/2010
Art. 1 § 7401.01.200331.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 97/2002
Art. 1 § 7401.01.195931.12.2002 BGBl. Nr. 129/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 97/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010danach: BGBl. I Nr. 104/2010

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Die Ablehnung ist, wenn sie sich auf ein Mitglied oder den Schriftführer eines Senates bezieht, beim Vorsitzenden des Senates binnen drei Tagen nach Zustellung der Vorladung zur mündlichen Verhandlung geltend zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der Senat. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder wenigstens zwei Mitglieder eines Spruchsenates abgelehnt, so entscheidet über die Ablehnung der Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz, bei der der Spruchsenat eingerichtet ist; werden der Vorsitzende oder wenigstens zwei Mitglieder eines Berufungssenates abgelehnt, so entscheidet über die Ablehnung der Präsident des unabhängigen Finanzsenates. Der über die Ablehnung ergehende Bescheid ist dem Antragsteller spätestens vor Beginn der mündlichen Verhandlung zu eröffnen.
  2. Absatz 2,In allen übrigen Fällen ist die Ablehnung spätestens vor Beginn der Amtshandlung, durch die sich der Beschuldigte oder Nebenbeteiligte wegen Befangenheit des Organes beschwert erachtet, und zwar im Verfahren erster Instanz beim Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz, im Verfahren zweiter Instanz beim Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates geltend zu machen. Die Entscheidung obliegt im Verfahren erster Instanz dem Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz, im Verfahren zweiter Instanz dem Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates; dieser entscheidet auch, wenn der Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz abgelehnt wird.
  3. Absatz 3,Gegen die gemäß Absatz eins, oder 2 über die Ablehnung ergehenden Entscheidungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Wird die Ablehnung als begründet anerkannt, so hat sich der Abgelehnte von diesem Zeitpunkt an der Ausübung seines Amtes zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40032074