Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 153Artikel eins, Paragraph 153
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 153. (1) Das Rechtsmittel muß enthalten:Paragraph 153, (1) Das Rechtsmittel muß enthalten:
die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen das es sich richtet;
die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis (der Bescheid) angefochten wird;
die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht werden, deren Bezeichnung.
(2)Absatz 2,Berufungen des Amtsbeauftragten sind in so vielen Ausfertigungen einzubringen, daß auch jedem Beschuldigten und Nebenbeteiligten des Verfahrens eine Ausfertigung zugestellt werden kann.
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.
Dokumentnummer
NOR12043183
Alte Dokumentnummer
N3195816265S