Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 465/1990Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 153Artikel eins, Paragraph 153
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 153.Paragraph 153,
(1)Absatz eins,Das Rechtsmittel gegen Erkenntnisse (Bescheide) hat zu enthalten:
die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen das es sich richtet;
die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis (der Bescheid) angefochten wird;
die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht werden, deren Bezeichnung.
(2)Absatz 2,Berufungen des Amtsbeauftragten sind in so vielen Ausfertigungen einzubringen, daß auch jedem Beschuldigten und Nebenbeteiligten des Verfahrens eine Ausfertigung zugestellt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hat zu enthalten:
die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;
soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;
die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Beschwerde erforderlich sind.
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.
Schlagworte
Inhalt, Befehlsgewalt, faktische Amtshandlung
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013
Dokumentnummer
NOR12050704
Alte Dokumentnummer
N3199010543L