Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 aufgehoben durch BGBl.Nr. 457/1991BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch BGBl.Nr. 457/1991
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet, so haftet der Erwerber
für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen;
für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht bei einem Erwerb aus einer Konkursmasse oder im Zug eines Vollstreckungsverfahrens.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten nicht bei einem Erwerb aus einer Konkursmasse oder im Zug eines Vollstreckungsverfahrens.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12043785
Alte Dokumentnummer
N3196117839S