Rechtstracker.at

§ 14 BAO

Fassungen
01.01.1962 bis 31.05.1992 — BGBl. Nr. 194/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 58/2010
§ 1431.07.199230.06.2010 § → § BGBl. Nr. 448/1992
§ 1401.01.196231.05.1992 BGBl. Nr. 194/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch BGBl.Nr. 457/1991

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1962BGBl. Nr. 194/1961

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1991

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet, so haftet der Erwerber
    1. Litera a
      für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen;
    2. Litera b
      für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten nicht bei einem Erwerb aus einer Konkursmasse oder im Zug eines Vollstreckungsverfahrens.

Schlagworte

Haftung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043785

Alte Dokumentnummer

N3196117839S