Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes dient.
(2)Absatz 2,Als Betriebsstätten gelten insbesondere
die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet;
Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schiffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Gewerbes dienen;
Bauausführungen, deren Dauer zwölf Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12043800
alte Dokumentnummer
N3196117854S