Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 818/1993BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 818/1993
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2 lit. cBezugszeitraum: Absatz 2, Litera c
ab 1. 1. 1994
Art. XXIV Z 15, BGBl. Nr. 818/1993 Artikel römisch 24 , Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
Text
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes dient.
(2)Absatz 2,Als Betriebsstätten gelten insbesondere
die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet;
Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schiffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Gewerbes dienen;
Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12052916
Alte Dokumentnummer
N3199332081J