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§ 56 BAO

Fassungen
01.01.1962 bis 19.12.2003 — BGBl. Nr. 194/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 56 heute20.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 108/2022
§ 5601.01.202119.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 3/2021
§ 5620.12.200330.06.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010
§ 5601.01.196219.12.2003 BGBl. Nr. 194/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.01.1962BGBl. Nr. 194/1961

Außerkrafttretensdatum

19.12.2003

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 56,

Für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Paragraph 26,) haben (beschränkt Steuerpflichtige), ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich Vermögen des Abgabepflichtigen befindet; trifft dies für mehrere Finanzämter zu, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Hat der Abgabepflichtige im Inland kein Vermögen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Inland vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Für den Steuerabzug gelten die Zuständigkeitsbestimmungen der Paragraphen 57 und 59,

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit, Einkommensteuer, Vermögensteuer

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043829

alte Dokumentnummer

N3196117883S