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§ 56 BAO

Fassungen
20.12.2003 bis 30.06.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 56 heute20.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 108/2022
§ 5601.01.202119.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 3/2021
§ 5620.12.200330.06.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010
§ 5601.01.196219.12.2003 BGBl. Nr. 194/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

20.12.2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 56,

Für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Paragraph 26,) haben (beschränkt Steuerpflichtige), ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich Vermögen des Abgabepflichtigen befindet; trifft dies für mehrere Finanzämter zu, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Hat der Abgabepflichtige im Inland kein Vermögen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Inland vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit, Einkommensteuer, Vermögensteuer

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40047393