Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 68.Paragraph 68,
Für die Erhebung der Verbrauchsteuern, soweit diese nicht anläßlich der Einfuhr zu erheben sind, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der Tatbestand verwirklicht wird, an den die Abgabepflicht geknüpft ist. Kann nicht festgestellt werden, wo dieser verwirklicht wurde, so ist jenes Finanzamt örtlich zuständig, das zuerst vom abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis erlangt.
Schlagworte
örtliche Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12043841
alte Dokumentnummer
N3196117895S