Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 681/1994BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 681/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 68.Paragraph 68,
Für die Erhebung der Verbrauchsteuern, soweit diese nicht anläßlich der Einfuhr zu erheben sind, ist, wenn nicht anderes bestimmt wird, das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der Tatbestand verwirklicht wird, an den die Abgabepflicht geknüpft ist. Kann nicht festgestellt werden, wo dieser verwirklicht wurde, so ist jenes Hauptzollamt örtlich zuständig, das zuerst vom abgabepflichtigen Tatbestand Kenntnis erlangt.
Schlagworte
örtliche Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12054055
alte Dokumentnummer
N3199441245J