Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 188Paragraph 188
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 188.Paragraph 188,
(1)Absatz eins,Einheitlich und gesondert werden festgestellt die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten)
aus Land- und Forstwirtschaft,
aus selbständiger Arbeit,
aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.
(2)Absatz 2,Werden zusammen mit den Einkünften, für die eine einheitliche Feststellung nach Abs. 1 stattfindet, andere gemeinschaftliche Einkünfte, insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen, verwaltet, so hat die einheitliche Feststellung auch diese anderen Einkünfte zu erfassen.Werden zusammen mit den Einkünften, für die eine einheitliche Feststellung nach Absatz eins, stattfindet, andere gemeinschaftliche Einkünfte, insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen, verwaltet, so hat die einheitliche Feststellung auch diese anderen Einkünfte zu erfassen.
(3)Absatz 3,Gegenstand der Feststellung gemäß Abs. 1 und 2 ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.Gegenstand der Feststellung gemäß Absatz eins und 2 ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.
(4)Absatz 4,Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung, wenn das unbewegliche Vermögen (Abs. 1 lit. a und d) nicht im Inland gelegen oder wenn in den Fällen des Abs. 1 lit. b die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit weder ihre Geschäftsleitung, noch ihren Sitz, noch eine Betriebsstätte im Inland hat. Eine Feststellung nach Abs. 1 lit. d hat zu unterbleiben, wenn hinsichtlich aller Grundstücksanteile Wohnungseigentum besteht.Die Vorschriften des Absatz eins, finden keine Anwendung, wenn das unbewegliche Vermögen (Absatz eins, Litera a und d) nicht im Inland gelegen oder wenn in den Fällen des Absatz eins, Litera b, die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit weder ihre Geschäftsleitung, noch ihren Sitz, noch eine Betriebsstätte im Inland hat. Eine Feststellung nach Absatz eins, Litera d, hat zu unterbleiben, wenn hinsichtlich aller Grundstücksanteile Wohnungseigentum besteht.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12043962
alte Dokumentnummer
N3196118016S