Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 818/1993BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 818/1993
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 188Paragraph 188
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 4Bezugszeitraum: Absatz 4
ab 1. 1. 1994
Art. XXIV Z 19, BGBl. Nr. 818/1993 Artikel römisch 24 , Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
Ende des Bezugszeitraums: Abs. 2Ende des Bezugszeitraums: Absatz 2
bis 31. 12. 2001
§ 329 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 144/2001 Paragraph 329, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,
Text
§ 188.Paragraph 188,
(1)Absatz eins,Einheitlich und gesondert werden festgestellt die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten)
aus Land- und Forstwirtschaft,
aus selbständiger Arbeit,
aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.
(2)Absatz 2,Werden zusammen mit den Einkünften, für die eine einheitliche Feststellung nach Abs. 1 stattfindet, andere gemeinschaftliche Einkünfte, insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen, verwaltet, so hat die einheitliche Feststellung auch diese anderen Einkünfte zu erfassen.Werden zusammen mit den Einkünften, für die eine einheitliche Feststellung nach Absatz eins, stattfindet, andere gemeinschaftliche Einkünfte, insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen, verwaltet, so hat die einheitliche Feststellung auch diese anderen Einkünfte zu erfassen.
(3)Absatz 3,Gegenstand der Feststellung gemäß Abs. 1 und 2 ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.Gegenstand der Feststellung gemäß Absatz eins und 2 ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.
(4)Absatz 4,Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung, wenn das unbewegliche Vermögen (Abs. 1 lit. a und d) nicht im Inland gelegen oder wenn in den Fällen des Abs. 1 lit. b die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit weder ihre Geschäftsleitung, noch ihren Sitz, noch eine Betriebsstätte im Inland hat. Eine Feststellung nach Abs. 1 lit. d hat zu unterbleiben, wenn hinsichtlich aller Grundstücksanteile Wohnungseigentum besteht. Die Vorschriften des Abs. 1 finden ferner keine Anwendung bei nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wenn ihr alleiniger Zweck sich auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt.Die Vorschriften des Absatz eins, finden keine Anwendung, wenn das unbewegliche Vermögen (Absatz eins, Litera a und d) nicht im Inland gelegen oder wenn in den Fällen des Absatz eins, Litera b, die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit weder ihre Geschäftsleitung, noch ihren Sitz, noch eine Betriebsstätte im Inland hat. Eine Feststellung nach Absatz eins, Litera d, hat zu unterbleiben, wenn hinsichtlich aller Grundstücksanteile Wohnungseigentum besteht. Die Vorschriften des Absatz eins, finden ferner keine Anwendung bei nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wenn ihr alleiniger Zweck sich auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12052923
alte Dokumentnummer
N3199332088J