Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 256Paragraph 256
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 256.Paragraph 256,
(1)Absatz eins,Berufungen können bis zur Unterzeichnung der Berufungsentscheidung, falls jedoch die Berufungsentscheidung einem Berufungssenat obliegt (§ 260 Abs. 2), nur bis zum Beginn der Beratung (§ 286) zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder zur Niederschrift (§ 87) zu erklären.Berufungen können bis zur Unterzeichnung der Berufungsentscheidung, falls jedoch die Berufungsentscheidung einem Berufungssenat obliegt (Paragraph 260, Absatz 2,), nur bis zum Beginn der Beratung (Paragraph 286,) zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder zur Niederschrift (Paragraph 87,) zu erklären.
(2)Absatz 2,Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, ist die Zurücknahme der Berufung nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Berufung beigetreten sind.
(3)Absatz 3,Wurde eine Berufung zurückgenommen (Abs. 1), hat die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären und das Berufungsverfahren einzustellen.Wurde eine Berufung zurückgenommen (Absatz eins,), hat die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären und das Berufungsverfahren einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12044031
alte Dokumentnummer
N3196118085S