Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 256Paragraph 256
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 256.Paragraph 256,
(1)Absatz eins,Berufungen können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Berufung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder zur Niederschrift (§ 87) zu erklären.Berufungen können bis zur Bekanntgabe (Paragraph 97,) der Entscheidung über die Berufung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder zur Niederschrift (Paragraph 87,) zu erklären.
(2)Absatz 2,Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, ist die Zurücknahme der Berufung nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Berufung beigetreten sind.
(3)Absatz 3,Wurde eine Berufung zurückgenommen (Abs. 1), so hat die Abgabenbehörde die Berufung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären.Wurde eine Berufung zurückgenommen (Absatz eins,), so hat die Abgabenbehörde die Berufung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013
Dokumentnummer
NOR40032011