Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 265Paragraph 265
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 265.Paragraph 265,
(1)Absatz eins,Ihre Entsendung können ablehnen: Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder der Landtage, Geistliche der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und Ordenspersonen.
(2)Absatz 2,Ihre Entsendung können ferner ablehnen: Personen, die über 60 Jahre alt oder mit hindernden Körpergebrechen behaftet sind, Personen, die bereits durch sechs Jahre ununterbrochen Mitglieder einer Berufungskommission waren, während der folgenden sechs Jahre, sowie aktive Dienstnehmer von Gebietskörperschaften.
(3)Absatz 3,Der Präsident der Finanzlandesdirektion entscheidet, ob die Ablehnung einer Entsendung begründet ist. Gegen seine Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12044040
alte Dokumentnummer
N3196118094S