Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 265Paragraph 265
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 265.Paragraph 265,
(1)Absatz eins,Ihre Entsendung können ablehnen:
Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
Personen, die über 60 Jahre alt oder auf Grund eines Gebrechens an der Ausübung der Tätigkeit im Berufungssenat gehindert sind,
Personen, die bereits durch sechs Jahre ununterbrochen entsendete Mitglieder (§ 263 Abs. 1) waren, während der folgenden sechs Jahre,Personen, die bereits durch sechs Jahre ununterbrochen entsendete Mitglieder (Paragraph 263, Absatz eins,) waren, während der folgenden sechs Jahre,
aktive Dienstnehmer von Gebietskörperschaften.
(2)Absatz 2,Die Entscheidung über die Ablehnung obliegt dem Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013
Dokumentnummer
NOR40032016