Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1964Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 19
Gehälter, Löhne und andere Vergütungen, die von einem Professor oder Lehrer, der in einem Vertragstaat ansässig ist, für eine Lehrtätigkeit bezogen werden, die an einer Universität, Hochschule oder höheren Lehranstalt des anderen Vertragstaates während eines vorübergehenden Aufenthaltes, der zwei Jahre nicht übersteigt, ausgeübt wird, werden in dem anderen Vertragstaat nicht besteuert.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018
Dokumentnummer
NOR12044517
Alte Dokumentnummer
N3196417829L