Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1964 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 42/2001Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 19
Gehälter, Löhne und andere ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften, in Finnland auch der Kirchengemeinden, oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts unmittelbar oder aus einem von ihnen hiefür errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für Dienst- oder Arbeitsleistungen gezahlt werden, werden nur in diesem Staat besteuert.
Schlagworte
Dienstleistung
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018
Dokumentnummer
NOR40016829