Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Körperschaftsteuergesetz 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 156/1966 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (Paragraph 25, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1966,)
Z 3: ab 1. 1. 1987 (Abschn. V Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 325/1986)Ziffer 3 :, ab 1. 1. 1987 (Abschn. römisch fünf Artikel römisch drei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986,)
Text
Abzugsfähige Beträge
§ 12.Paragraph 12,
Bei Ermittlung des Einkommens sind die folgenden Beträge abzuziehen, soweit sie nicht bereits nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes abzugsfähige Betriebsausgaben sind:
Bei Kapitalgesellschaften die Kosten der Ausgabe von Aktien und sonstigen Gesellschaftsanteilen, soweit sie nicht aus dem Ausgabeaufgeld gedeckt werden können;
bei Versicherungsunternehmen Zuführungen zu versicherungstechnischen Reserven (§ 13) und Beitrags(Prämien)rückerstattungen (§ 14);bei Versicherungsunternehmen Zuführungen zu versicherungstechnischen Reserven (Paragraph 13,) und Beitrags(Prämien)rückerstattungen (Paragraph 14,);
bei Banken die Bildung der Haftrücklage (§ 12 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung) insoweit, als ihre Bemessungsgrundlagen das arithmetische Mittel der in den Monatsausweisen (§ 24 Abs. 13 des Kreditwesengesetzes) für die vor dem Monat des Bilanzstichtages gelegenen Monate des Wirtschaftsjahres enthaltenen Aktivposten und der Eventualverpflichtungen abzüglich hiefür gebildeter Rückstellungen um nicht mehr als 15 vH übersteigen. Die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Rücklage bleibt bei Ermittlung des Einkommens außer Ansatz; die folgende Zuführung zur Rücklage ist in Höhe der bestimmungsgemäß verwendeten Rücklage nicht abzugsfähig.bei Banken die Bildung der Haftrücklage (Paragraph 12, Absatz 10, des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung) insoweit, als ihre Bemessungsgrundlagen das arithmetische Mittel der in den Monatsausweisen (Paragraph 24, Absatz 13, des Kreditwesengesetzes) für die vor dem Monat des Bilanzstichtages gelegenen Monate des Wirtschaftsjahres enthaltenen Aktivposten und der Eventualverpflichtungen abzüglich hiefür gebildeter Rückstellungen um nicht mehr als 15 vH übersteigen. Die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Rücklage bleibt bei Ermittlung des Einkommens außer Ansatz; die folgende Zuführung zur Rücklage ist in Höhe der bestimmungsgemäß verwendeten Rücklage nicht abzugsfähig.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023
Dokumentnummer
NOR12044691
Alte Dokumentnummer
N3196617382S