Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Körperschaftsteuergesetz 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 156/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Abzugsfähige Beträge
§ 12.Paragraph 12,
Bei Ermittlung des Einkommens sind die folgenden Beträge abzuziehen, soweit sie nicht bereits nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes abzugsfähige Betriebsausgaben sind:
Bei Kapitalgesellschaften die Kosten der Ausgabe von Aktien und sonstigen Gesellschaftsanteilen und bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen die Kosten der Ausgabe von Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Kosten nicht aus dem Ausgabeaufgeld gedeckt werden können;Bei Kapitalgesellschaften die Kosten der Ausgabe von Aktien und sonstigen Gesellschaftsanteilen und bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen die Kosten der Ausgabe von Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Kosten nicht aus dem Ausgabeaufgeld gedeckt werden können; bei Versicherungsunternehmen die Zuführungen zu versicherungstechnischen Reserven (§ 13) und Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen, § 14), ferner die Bildung der Risikorücklage gemäß § 73 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes; die Auflösung der Rücklage erhöht den Gewinn;bei Versicherungsunternehmen die Zuführungen zu versicherungstechnischen Reserven (Paragraph 13,) und Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen, Paragraph 14,), ferner die Bildung der Risikorücklage gemäß Paragraph 73, a des Versicherungsaufsichtsgesetzes; die Auflösung der Rücklage erhöht den Gewinn;
bei Kreditinstituten die Bildung der Haftrücklage (§ 12 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung) insoweit, als ihre Bemessungsgrundlagen das arithmetische Mittel der in den Monatsausweisen (§ 24 Abs. 13 des Kreditwesengesetzes) für die vor dem Monat des Bilanzstichtages gelegenen Monate des Wirtschaftsjahres enthaltenen Aktivposten und der Eventualverpflichtungen abzüglich hiefür gebildeter Rückstellungen um nicht mehr als 15 vH übersteigen. Die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Rücklage bleibt bei Ermittlung des Einkommens außer Ansatz; die folgende Zuführung zur Rücklage ist in Höhe der bestimmungsgemäß verwendeten Rücklage nicht abzugsfähig.bei Kreditinstituten die Bildung der Haftrücklage (Paragraph 12, Absatz 10, des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung) insoweit, als ihre Bemessungsgrundlagen das arithmetische Mittel der in den Monatsausweisen (Paragraph 24, Absatz 13, des Kreditwesengesetzes) für die vor dem Monat des Bilanzstichtages gelegenen Monate des Wirtschaftsjahres enthaltenen Aktivposten und der Eventualverpflichtungen abzüglich hiefür gebildeter Rückstellungen um nicht mehr als 15 vH übersteigen. Die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Rücklage bleibt bei Ermittlung des Einkommens außer Ansatz; die folgende Zuführung zur Rücklage ist in Höhe der bestimmungsgemäß verwendeten Rücklage nicht abzugsfähig.
Anmerkung
1. Kreditwesengesetz (KWG) seit 1. 1. 1994 Bankwesengesetz, vgl. BGBl. Nr. 532/1993.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023
Dokumentnummer
NOR12053059
Alte Dokumentnummer
N3199333913J