Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6. Zulässige LegierungsmetalleParagraph 6, Zulässige Legierungsmetalle
Zur Legierung dürfen bei Platin, Gold oder Silber beliebige Metalle verwendet werden. Die Anwendung eines anderen Metallzusatzes als Silber und Kupfer sowie die Benützung von Loten mit flüchtigen Metallen, wie Cadmium oder Zink, muß bei der Vorlage der Ware zur Feingehaltsprüfung der Punzierungsbehörde unter Angabe der Art der verwendeten Metalle angezeigt werden; hiezu ist der Vordruck für die punzierungsamtliche Warenerklärung (§ 15 dieser Verordnung) zu verwenden. Das Punzierungsamt kann verfügen, daß von derartigen Platin-, Gold- oder Silberlegierungen, aus denen die zur Feingehaltsprüfung vorgelegten Gegenstände erzeugt wurden, ein mindestens ein Gramm schweres Materialstückchen zur Vornahme der genaueren Probe vorzulegen ist. Zur Legierung dürfen bei Platin, Gold oder Silber beliebige Metalle verwendet werden. Die Anwendung eines anderen Metallzusatzes als Silber und Kupfer sowie die Benützung von Loten mit flüchtigen Metallen, wie Cadmium oder Zink, muß bei der Vorlage der Ware zur Feingehaltsprüfung der Punzierungsbehörde unter Angabe der Art der verwendeten Metalle angezeigt werden; hiezu ist der Vordruck für die punzierungsamtliche Warenerklärung (Paragraph 15, dieser Verordnung) zu verwenden. Das Punzierungsamt kann verfügen, daß von derartigen Platin-, Gold- oder Silberlegierungen, aus denen die zur Feingehaltsprüfung vorgelegten Gegenstände erzeugt wurden, ein mindestens ein Gramm schweres Materialstückchen zur Vornahme der genaueren Probe vorzulegen ist.
Schlagworte
Platinlegierung, Goldlegierung
Dokumentnummer
NOR12044790
Alte Dokumentnummer
N3196726566L