Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
28.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
§ 6. Zulässige LegierungsmetalleParagraph 6, Zulässige Legierungsmetalle
Zur Legierung dürfen bei Platin, Gold oder Silber beliebige Metalle verwendet werden. Die Anwendung eines anderen Metallzusatzes als Silber und Kupfer sowie die Benützung von Loten mit flüchtigen Metallen, wie Cadmium oder Zink, muß bei der Vorlage der Ware zur Feingehaltsprüfung der Punzierungsbehörde unter Angabe der Art der verwendeten Metalle gemäß § 15 der Verordnung angezeigt werden. Das Punzierungsamt kann verfügen, daß von derartigen Platin-, Gold- oder Silberlegierungen, aus denen die zur Feingehaltsprüfung vorgelegten Gegenstände erzeugt wurden, ein mindestens ein Gramm schweres Materialstückchen zur Vornahme der genaueren Probe vorzulegen ist. Zur Legierung dürfen bei Platin, Gold oder Silber beliebige Metalle verwendet werden. Die Anwendung eines anderen Metallzusatzes als Silber und Kupfer sowie die Benützung von Loten mit flüchtigen Metallen, wie Cadmium oder Zink, muß bei der Vorlage der Ware zur Feingehaltsprüfung der Punzierungsbehörde unter Angabe der Art der verwendeten Metalle gemäß Paragraph 15, der Verordnung angezeigt werden. Das Punzierungsamt kann verfügen, daß von derartigen Platin-, Gold- oder Silberlegierungen, aus denen die zur Feingehaltsprüfung vorgelegten Gegenstände erzeugt wurden, ein mindestens ein Gramm schweres Materialstückchen zur Vornahme der genaueren Probe vorzulegen ist.
Schlagworte
Platinlegierung, Goldlegierung
Dokumentnummer
NOR12056166
Alte Dokumentnummer
N3199761179J