Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
§ 8. Verbindung mit Bestandteilen aus anderenParagraph 8, Verbindung mit Bestandteilen aus anderen
edlen Metallen
(1)Absatz eins,An Platingegenständen dürfen Bestandteile aus Gold oder Silber angebracht werden, wenn eine Unterscheidung von dem Platingegenstand, zum Beispiel durch die Farbe der Metalle, leicht möglich ist. Im Falle unbedingter technischer Notwendigkeit ist die Anbringung kleiner oder im Verhältnis zum Gesamtgerät geringfügiger Bestandteile aus Gold an Platingegenständen auch dann zulässig, wenn das Erfordernis der leichten Unterscheidbarkeit nicht zutrifft. Die Bestandteile müssen jedoch den niedrigsten gesetzlichen Feingehalt besitzen. An Goldgegenständen dürfen Platinbestandteile und an Silbergegenständen Platin- oder Goldbestandteile angebracht werden. Die Anbringung von Silberbestandteilen an Goldgegenständen ist in folgenden Fällen zulässig:
Wenn sie lediglich aus Fassungen oder kleineren Verzierungen bestehen, die mit solchen Fassungen in Verbindung stehen. Die Bestandteile müssen mindestens den niedrigsten gesetzlichen Feingehalt besitzen;
wenn sie von den Goldgegenständen durch ihre Farbe leicht unterscheidbar sind.
(2)Absatz 2,Verbindungsmittel, die zur Herstellung starrer Verbindungen zwischen Edelmetallbestandteilen dienen, wie Schrauben, Stifte und dergleichen, müssen in der Regel aus Edelmetall bestehen; falls technische Gründe es erfordern, dürfen aber auch Verbindungsmittel aus Eisen oder Stahl verwendet werden, doch dürfen diese nicht zur Gänze vergoldet oder versilbert sein. Desgleichen dürfen auch Verbindungsmittel, die eine bewegliche Verbindung zwischen Edelmetallbestandteilen herstellen, aus unedlem Metall bestehen, wenn sie einer starken Abnützung ausgesetzt sind, doch dürfen auch in diesem Fall die Verbindungsmittel nicht zur Gänze vergoldet oder versilbert sein.
Dokumentnummer
NOR12044792
Alte Dokumentnummer
N3196726568L