(1)Absatz eins,Fremde Körper, wie Kitt, Gips und dergleichen, dürfen in Edelmetallgegenständen oder in Viertelgoldgegenständen in der Regel nur dann eingeschlossen werden, wenn die fremde Masse zur Befestigung von unedlen Bestandteilen des Gegenstandes dient. Diesen Erfordernissen entsprechen insbesondere die sogenannten Kittwaren, das sind Edelmetallgegenstände oder Viertelgoldgegenstände, bei denen aus Platin, Gold, Silber oder Viertelgold hergestellten Griffen, Heften, Hülsen oder Knöpfen unechte Klingen, Korke, Spiegel und ähnliches in leicht erkennbarer Weise eingekittet sind. Im Sinne des § 2 Abs. 4 des Punzierungsgesetzes können die Punzierungsämter hievon Ausnahmen bewilligen, wenn Gründe technischer Natur dies geboten scheinen lassen.Fremde Körper, wie Kitt, Gips und dergleichen, dürfen in Edelmetallgegenständen oder in Viertelgoldgegenständen in der Regel nur dann eingeschlossen werden, wenn die fremde Masse zur Befestigung von unedlen Bestandteilen des Gegenstandes dient. Diesen Erfordernissen entsprechen insbesondere die sogenannten Kittwaren, das sind Edelmetallgegenstände oder Viertelgoldgegenstände, bei denen aus Platin, Gold, Silber oder Viertelgold hergestellten Griffen, Heften, Hülsen oder Knöpfen unechte Klingen, Korke, Spiegel und ähnliches in leicht erkennbarer Weise eingekittet sind. Im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, des Punzierungsgesetzes können die Punzierungsämter hievon Ausnahmen bewilligen, wenn Gründe technischer Natur dies geboten scheinen lassen.