Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
20.12.1967 bis 27.03.1997 — BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 828.03.199731.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 820.12.196727.03.1997 BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

20.12.1967BGBl. Nr. 385/1967

Außerkrafttretensdatum

27.03.1997

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 8, Verbindung mit Bestandteilen aus anderen

edlen Metallen

  1. Absatz eins,An Platingegenständen dürfen Bestandteile aus Gold oder Silber angebracht werden, wenn eine Unterscheidung von dem Platingegenstand, zum Beispiel durch die Farbe der Metalle, leicht möglich ist. Im Falle unbedingter technischer Notwendigkeit ist die Anbringung kleiner oder im Verhältnis zum Gesamtgerät geringfügiger Bestandteile aus Gold an Platingegenständen auch dann zulässig, wenn das Erfordernis der leichten Unterscheidbarkeit nicht zutrifft. Die Bestandteile müssen jedoch den niedrigsten gesetzlichen Feingehalt besitzen. An Goldgegenständen dürfen Platinbestandteile und an Silbergegenständen Platin- oder Goldbestandteile angebracht werden. Die Anbringung von Silberbestandteilen an Goldgegenständen ist in folgenden Fällen zulässig:
    1. Litera a
      Wenn sie lediglich aus Fassungen oder kleineren Verzierungen bestehen, die mit solchen Fassungen in Verbindung stehen. Die Bestandteile müssen mindestens den niedrigsten gesetzlichen Feingehalt besitzen;
    2. Litera b
      wenn sie von den Goldgegenständen durch ihre Farbe leicht unterscheidbar sind.
  2. Absatz 2,Verbindungsmittel, die zur Herstellung starrer Verbindungen zwischen Edelmetallbestandteilen dienen, wie Schrauben, Stifte und dergleichen, müssen in der Regel aus Edelmetall bestehen; falls technische Gründe es erfordern, dürfen aber auch Verbindungsmittel aus Eisen oder Stahl verwendet werden, doch dürfen diese nicht zur Gänze vergoldet oder versilbert sein. Desgleichen dürfen auch Verbindungsmittel, die eine bewegliche Verbindung zwischen Edelmetallbestandteilen herstellen, aus unedlem Metall bestehen, wenn sie einer starken Abnützung ausgesetzt sind, doch dürfen auch in diesem Fall die Verbindungsmittel nicht zur Gänze vergoldet oder versilbert sein.

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12044792

Alte Dokumentnummer

N3196726568L