Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
20.12.1967 bis 27.03.1997 — BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 928.03.199731.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 920.12.196727.03.1997 BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

20.12.1967BGBl. Nr. 385/1967

Außerkrafttretensdatum

27.03.1997

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 9, Einschluß fremder Körper

  1. Absatz eins,Fremde Körper, wie Kitt, Gips und dergleichen, dürfen in Edelmetallgegenständen oder in Viertelgoldgegenständen in der Regel nur dann eingeschlossen werden, wenn die fremde Masse zur Befestigung von unedlen Bestandteilen des Gegenstandes dient. Diesen Erfordernissen entsprechen insbesondere die sogenannten Kittwaren, das sind Edelmetallgegenstände oder Viertelgoldgegenstände, bei denen aus Platin, Gold, Silber oder Viertelgold hergestellten Griffen, Heften, Hülsen oder Knöpfen unechte Klingen, Korke, Spiegel und ähnliches in leicht erkennbarer Weise eingekittet sind. Im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, des Punzierungsgesetzes können die Punzierungsämter hievon Ausnahmen bewilligen, wenn Gründe technischer Natur dies geboten scheinen lassen.
  2. Absatz 2,Füllmassen dürfen auch zur Gewichtsvergrößerung oder Erhöhung der Standfestigkeit von Gegenständen (zum Beispiel im Boden von Leuchtern und ähnlichen Gegenständen) verwendet werden, sofern diese Ausfüllung leicht erkennbar ist.
  3. Absatz 3,Bei emaillierten Gegenständen ist die Anbringung eines zur Erhaltung der Form notwendigen „Konteremails'' zulässig.

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12044793

Alte Dokumentnummer

N3196726569L