Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
§ 15. Punzierungsamtliche WarenerklärungParagraph 15, Punzierungsamtliche Warenerklärung
(1)Absatz eins,Zusammen mit den Edelmetallgegenständen hat der Einreicher der Punzierungsbehörde eine Erklärung (Warenerklärung) über Art, Stückzahl, Gewicht, Feingehalt und die sonstigen vom Gesetz geforderten Eigenschaften (§§ 6 bis 11 dieser Verordnung) anläßlich der Prüfung und Punzierung vorzulegen. Zur Verfassung dieser punzierungsamtlichen Warenerklärung ist ein bei den Punzierungsbehörden erhältlicher Vordruck zu verwenden.Zusammen mit den Edelmetallgegenständen hat der Einreicher der Punzierungsbehörde eine Erklärung (Warenerklärung) über Art, Stückzahl, Gewicht, Feingehalt und die sonstigen vom Gesetz geforderten Eigenschaften (Paragraphen 6 bis 11 dieser Verordnung) anläßlich der Prüfung und Punzierung vorzulegen. Zur Verfassung dieser punzierungsamtlichen Warenerklärung ist ein bei den Punzierungsbehörden erhältlicher Vordruck zu verwenden.
(2)Absatz 2,Werden Edelmetallgegenstände eingereicht, die über die Zollgrenze eingeführt wurden, so kann sich die Erklärung des Einreichers auf die Angaben beschränken, die auf Grund der Zollvorschriften in der schriftlichen „Warenerklärung zur Zollabfertigung'' zu machen sind.
Dokumentnummer
NOR12044799
Alte Dokumentnummer
N3196726575L