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§ 15

Fassungen
28.03.1997 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1528.03.199731.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 1520.12.196727.03.1997 BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

28.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 15, (1) Zusammen mit den Edelmetallgegenständen hat der Einreicher der Punzierungsbehörde eine Erklärung (Warenerklärung) über Art, Stückzahl, Gewicht, Feingehalt und die sonstigen vom Gesetz geforderten Eigenschaften (Paragraphen 6 bis 11 dieser Verordnung) anläßlich der Prüfung und Punzierung abzugeben. Zur Verfassung dieser punzierungsamtlichen Warenerklärung ist ein bei den Punzierungsbehörden erhältlicher Vordruck zu verwenden. Die Erklärung des Einreichers kann von der Punzierungsbehörde auch automationsunterstützt aufgenommen werden.

  1. Absatz 2,Werden Edelmetallgegenstände eingereicht, die im Zusammenhang mit ihrem Verbringen in das Bundesgebiet in ein Zollverfahren übergeführt wurden, so kann sich die Erklärung des Einreichers auf die Angaben beschränken, die auf Grund der Zollvorschriften in der schriftlichen Zollanmeldung zu machen sind.

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12056171

Alte Dokumentnummer

N3199761184J