Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum
28.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
Text
§ 15. (1) Zusammen mit den Edelmetallgegenständen hat der Einreicher der Punzierungsbehörde eine Erklärung (Warenerklärung) über Art, Stückzahl, Gewicht, Feingehalt und die sonstigen vom Gesetz geforderten Eigenschaften (§§ 6 bis 11 dieser Verordnung) anläßlich der Prüfung und Punzierung abzugeben. Zur Verfassung dieser punzierungsamtlichen Warenerklärung ist ein bei den Punzierungsbehörden erhältlicher Vordruck zu verwenden. Die Erklärung des Einreichers kann von der Punzierungsbehörde auch automationsunterstützt aufgenommen werden.Paragraph 15, (1) Zusammen mit den Edelmetallgegenständen hat der Einreicher der Punzierungsbehörde eine Erklärung (Warenerklärung) über Art, Stückzahl, Gewicht, Feingehalt und die sonstigen vom Gesetz geforderten Eigenschaften (Paragraphen 6 bis 11 dieser Verordnung) anläßlich der Prüfung und Punzierung abzugeben. Zur Verfassung dieser punzierungsamtlichen Warenerklärung ist ein bei den Punzierungsbehörden erhältlicher Vordruck zu verwenden. Die Erklärung des Einreichers kann von der Punzierungsbehörde auch automationsunterstützt aufgenommen werden.
(2)Absatz 2,Werden Edelmetallgegenstände eingereicht, die im Zusammenhang mit ihrem Verbringen in das Bundesgebiet in ein Zollverfahren übergeführt wurden, so kann sich die Erklärung des Einreichers auf die Angaben beschränken, die auf Grund der Zollvorschriften in der schriftlichen Zollanmeldung zu machen sind.
Dokumentnummer
NOR12056171
Alte Dokumentnummer
N3199761184J