Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
20.12.1967 bis 27.03.1997 — BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1628.03.199731.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 1620.12.196727.03.1997 BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

20.12.1967BGBl. Nr. 385/1967

Außerkrafttretensdatum

27.03.1997

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 16, Grad der Fertigstellung der Gegenstände

  1. Absatz eins,Im Inland erzeugte Edelmetallgegenstände sind noch vor dem Polieren zur Punzierung vorzulegen. Sie müssen somit schon so weit ausgeführt sein, daß sie nach der Punzierung durch die Fertigstellung keine Änderung in der Zusammensetzung und keine Minderung des Feingehaltes erleiden; ferner müssen die Feingehaltszahl, die Namenspunze oder das Fabrikszeichen sowie die amtliche Feingehaltspunze bei der weiteren Bearbeitung deutlich kenntlich bleiben.
  2. Absatz 2,In rücksichtswürdigen Fällen können im Inland erzeugte Gegenstände vom Erzeuger auch nach der Fertigstellung, jedoch ohne unnötigen Verzug zur Punzierung gebracht werden, wenn die Prüfung der fertigen Gegenstände mit hinlänglicher Genauigkeit vorgenommen werden kann.
  3. Absatz 3,Wenn Edelmetallgegenstände, die in unfertigem Zustand punziert wurden, bei ihrer späteren Fertigstellung unbrauchbar werden, ist die entrichtete Punzierungsgebühr gutzuschreiben oder auf Verlangen der Partei zurückzuzahlen. Der unbrauchbar gewordene Gegenstand ist hiezu dem Punzierungsamt vorzuzeigen und von diesem zu zerschlagen; insbesondere sind die darauf befindlichen Abdrücke der amtlichen Feingehaltspunzen zu zerstören.

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12044800

Alte Dokumentnummer

N3196726576L